In den letzten Jahren musste sich eine Reihe von Anleiheemittenten eingestehen, dass ihnen die finanziellen Mittel für die pünktliche Anleihetilgung fehlen. Die Emittentenwaren während der Anleihelaufzeit nicht in der Lage, für die Tilgung der am Laufzeitende fälligen Anleihen schrittweise Rücklagen zu bilden und / oder eine Refinanzierung sicherzustellen. Eine solche Situation tritt üblicherweise immer dann ein, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung des Emittenten während der Anleihelaufzeit deutlich verschlechtert hat. In dieser Situation gelingt es auch nicht, die „alten“ Anleihen durch die Emission „neuer“ Anleihen zu refinanzieren. Sobald absehbar ist, dass die fristgerechte Tilgung der Anleihen nicht möglich ist, verbleiben dem Emittenten zwei Handlungsalternativen: Einen Insolvenzantrag zu stellen oder „den Gang nach Canossa anzutreten“ und die Anleihegläubiger zu bitten, die Anleihetilgung zeitlich zu verschieben und gegebenenfalls die Verzinsung zu reduzieren. Letzteres wird aber nur dann zur Handlungsalternative, wenn intersubjektiv nachprüfbar dargelegt werden kann, dass durch die Prolongation der Anleihelaufzeit allein oder im Verbund mit anderen realistischen Maßnahmen eine Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit abgewendet werden kann. Der Emittent muss also rechtzeitig dokumentieren, dass die zeitliche Verschiebung der Anleihetilgung wesentlich ist, um die Zahlungsfähigkeit zu erhalten. Tut er das nicht bzw. kann er das nicht belegen und es kommt trotzt Laufzeitprolongation in zeitlicher Nähe zur Insolvenz, dann kann sich die Geschäftsführung des Emittenten der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Änderung der Anleihebedingungen Zur Verlängerung der Anleihelaufzeit und zur Reduzierung der Verzinsung ist eine Änderung der Anleihebedingungen erforderlich wie sie im Wertpapierprospekt dokumentiert ist. Die Änderung kann nach dem Schuldverschreibungsgesetz ausnahmslos auf den gemeinsamen Vertreter. Gerade privaten Anleihegläubigern ist dies vielfach nicht bewusst. Im Unterschied zum Insolvenzfall ist die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vertreters bei der Anleiherestrukturierung anders zu beurteilen. Soweit es keinen Zweifel an der Integrität des Emittenten und seinem Willen gibt, alles für die vollständige Rückzahlung der Anleihe zu tun, kann man von einem gemeinsamen Vertreter absehen. Als Alternative, deutlich kostengünstigere Lösung wäre die freiwillige Einrichtung eines aus wenigen Personen bestehenden Gläubigerausschusses denkbar, der die wirtschaftliche Entwicklung und das Handeln des Managements bis zum Ende der Anleihelaufzeit begleitet und überwacht. Einberufung der Gläubigerversammlung
Die Einberufung der Gläubigerversammlung folgt einem formalen Prozess (§ 9 ff SchVG). Eine formal fehlerhafte Gläubigerversammlung kann neben unnötigen Kosten und einem erheblichen Reputationsverlust zur Anfechtung der Beschlüsse führen und damit die Existenz des Emittenten gefährden. Deshalb ist von Beginn an eine detaillierte Zeitplanung und die Zusammenstellung eines professionellen Projektteams zwingend erforderlich. Notwendig ist ein straffes Projektmanagement, das die Einhaltung und die korrekte Umsetzung jedes Prozessschrittes konsequent überwacht: Ein kompetenter Anwalt, ein auf die technische Umsetzung spezialisierter Dienstleister und schließlich eine im Umgang mit der Finanzöffentlichkeit und den relevanten Medien erfahrene Kommunikationsagentur.……